Mülltrennung auch auf städtischen Festen

Der Magistrat wird beauftragt, auf städtischen Festen neben den Restmülltonnen auch Abfallbehälter für kompostierbaren Abfall und Speisereste aufzustellen.

Damit auch kompostierbare Verpackungen erlaubt werden, wird § 4 der Abfallsatzung wie folgt geändert:

§4

Verwendung von wiederverwendbaren Getränkebehältnissen und Mehrweggeschirr bei öffentlichen Veranstaltungen

1. Bei der Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen und in Einrichtungen der Stadt dürfen Speisen und Getränke nur in kompostierbaren oder wiederverwendbaren bzw. essbaren Verpackungen und Behältnissen angeboten werden (z.B. Teller, Schüsseln o.ä. bzw. Waffeln, Brötchen o.ä.). Papierverpackungen (keine Pappe) sind zulässig. Geschirr und Besteck sollen bei öffentlichen Veranstaltungen nur gegen Pfand ausgegeben werden. Getränke sollen nur in wiederverwendbaren und mit Pfand belegten Flaschen, Gläsern und Bechern ausgegeben werden, alternativ in biologisch abbaubaren Behältnissen. Diese Bestimmungen gelten, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Belange des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
2. Bleibt unverändert.

Begründung:

Gemäß §4 der städtischen Abfallsatzung ist Anbietern von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund nur die Verwendung von Mehrweggeschirr resp. Mehrweggläsern, bzw. Verpackungen aus Papier, jedoch nicht aus Pappe, erlaubt. Diese Regelung geht offenbar an der Realität vorbei, was die zahlreichen Verstöße in der Vergangenheit zeigen.

Seit geraumer Zeit gibt es viele Unternehmen, welche kompostierbare Food-Service-Verpackungen anbieten, fast alle aus nachwachsenden Rohstoffen, teilweise sogar klimaneutral produziert.